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Förderung — Zuschüsse, Vergütung, Steuer

Förderung für Photovoltaik, Wärmepumpe und Sanierung in Gießen, Wetzlar und Marburg.
Erst der Antrag, dann der Auftrag.

Für den Heizungstausch gibt es Zuschüsse der KfW von bis zu 70 % der förderfähigen Kosten — bei geringem Haushaltseinkommen bis zu 80 % —, für Dämmung und Fenster Zuschüsse des BAFA, für Photovoltaik keinen Zuschuss, sondern Einspeisevergütung und Steuervorteile. WOHNVORSPRUNG sortiert das für Ihr Haus in Gießen, Wetzlar, Marburg und den umliegenden Kreisen.

WOHNVORSPRUNG, Biebertal · Stand: 19. September 2026 · Quellen

Leistungen

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Für Hausbesitzer in den Kreisen Gießen, Lahn-Dill, Marburg-Biedenkopf, Vogelsberg, Wetterau und Limburg-Weilburg.

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Welcher Topf passt, welche Programme des Landes Hessen und der Kommunen derzeit überhaupt Anträge annehmen, in welcher Reihenfolge beantragt wird und was vor der Auftragserteilung geklärt sein muss — das ordnen wir mit Ihnen. Die Rechtslage hat sich im Juli 2026 deutlich geändert — wir prüfen den Stand vor jedem Antrag neu, anbieterübergreifend und im Zusammenhang mit Wärmepumpe und Sanierung.

Heizungsförderung

KfW-Heizungsförderung 2026: die Bausteine im Einzelnen

Die Heizungsförderung läuft über die KfW (Zuschuss 458). Sie ist kein einzelner Prozentsatz, sondern setzt sich aus Bausteinen zusammen. Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Gesamtkosten; dazu kommen Boni, die an Bedingungen geknüpft sind. Die Summe ist gedeckelt: Für Grund- und Bonusförderung gilt grundsätzlich eine Obergrenze von 70 % der förderfähigen Kosten je Wohneinheit; für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro (mit Kind im Haushalt bis 40.000 Euro) liegt sie bei bis zu 80 %. Welche Bausteine in Ihrem Fall zusammenkommen, prüfen wir vor dem Antrag im Einzelfall.

Gefördert wird nicht die Rechnung in voller Höhe, sondern höchstens ein festgelegter Betrag: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro für jede weitere. Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro. Maßgeblich ist der Tag der Antragstellung.

  • Grundförderung 30 %

    Für den Einbau einer förderfähigen Heizung, zum Beispiel einer Wärmepumpe. Die Mindestinvestitionssumme liegt bei 300 Euro brutto.

  • Klimageschwindigkeitsbonus 16 %

    Nur für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtstromspeicherheizungen unabhängig vom Alter sowie funktionstüchtiger Gas- und Biomasseheizungen, deren Inbetriebnahme bei Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Er sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte und wird bei Antragstellung ab 1. August 2028 nicht mehr gewährt.

  • Einkommensbonus gestaffelt

    Nur für selbstnutzende Eigentümer ihrer Hauptwohneinheit: 40 % bis 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen, 30 % bis 40.000 Euro, 10 % bis 50.000 Euro; maßgeblich ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang. Ist in der selbstgenutzten Wohneinheit ein Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet, das bei Antragstellung unter 18 Jahre alt ist und für das Kindergeldberechtigung besteht, steigt die jeweilige Grenze einmalig und pauschal um 10.000 Euro — unabhängig von der Zahl weiterer Kinder.

  • Effizienzbonus entfallen

    Die früheren 5 Prozentpunkte für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder Erd-, Wasser- und Abwasserquelle waren nur für Anträge bis zum 20. Juli 2026 beantragbar. Natürliche Kältemittel sind ab 1. Januar 2028 Fördervoraussetzung.

Quellen:kfw.deenergiewechsel.dekfw.de

Reihenfolge

Erst Antrag, dann Auftrag — der häufigste Fehler bei der KfW-Heizungsförderung

Ein Vorhabenbeginn vor der Antragstellung schließt die Förderung aus. Das ist der Fehler, der Zuschüsse am häufigsten kostet: erst der Auftrag, dann der Antrag. Auch der tatsächliche Start der Arbeiten vor Ort gilt als Vorhabenbeginn. Nachträglich lässt sich das nicht heilen.

Bei der KfW-Heizungsförderung kommt eine Besonderheit dazu: Vor der Antragstellung im Portal „Meine KfW“ muss grundsätzlich ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem Fachunternehmen geschlossen sein. Dieser Vertrag braucht eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Erteilung der KfW-Zusage sowie ein voraussichtliches Datum der Umsetzung. Fehlt die Bedingung, gilt der Vertrag selbst als Vorhabenbeginn, und der Zuschuss entfällt.

  • Die richtige Reihenfolge

    Angebot einholen, Vertrag mit aufschiebender Bedingung schließen, Antrag stellen, Zusage abwarten, dann umsetzen.

  • Zwei Behörden, zwei Anträge

    Die Heizung läuft über die KfW, die Gebäudehülle über das BAFA. Zwei Verfahren, zwei Zeitpunkte — dieselbe Regel.

  • Vertragstext prüfen lassen

    Wir sehen uns die Auftragsbestätigung des Fachbetriebs vorher an, damit die Bedingung tatsächlich darin steht.

  • Gilt auch bei der [Sanierung](/sanierung/)

    Wer Dach, Dämmung und Heizung zusammen angeht, muss beide Anträge vor der jeweiligen Beauftragung gestellt haben.

Quellen:kfw.debafa.de

Nächster Schritt

Förderfähigkeit prüfen lassen

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Photovoltaik

Photovoltaik: Einspeisevergütung 2026 und Steuervorteile

Für Photovoltaik auf dem Eigenheim gibt es keinen Bundeszuschuss. Die Förderung besteht aus drei Teilen: der Einspeisevergütung nach dem EEG, dem Nullsteuersatz beim Kauf und der Einkommensteuerbefreiung im Betrieb. Für Anlagen auf Gebäuden, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, beträgt die Vergütung für den Leistungsanteil bis 10 kW 7,70 ct/kWh bei Überschusseinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung.

Die gesetzlichen Vergütungssätze sinken halbjährlich um 1 % für die danach in Betrieb genommenen Anlagen. Welcher Satz gilt, entscheidet der Tag der Inbetriebnahme — nicht der Tag der Bestellung. Die Werte für Inbetriebnahmen ab 1. Februar 2027 nennen wir erst, wenn die Bundesnetzagentur sie veröffentlicht hat. Für die Wirtschaftlichkeit ist ohnehin der Eigenverbrauch wichtiger als die Vergütung; wie hoch er ausfällt, hängt an Speicher, Wärmepumpe und Ladepunkt.

  • 0 % Umsatzsteuer

    § 12 Abs. 3 UStG: Nullsteuersatz auf Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Stromspeichern an Wohngebäuden, seit 1. Januar 2023. Als erfüllt gilt das bei einer Bruttoleistung bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister.

  • Einkommensteuerfrei

    § 3 Nr. 72 EStG: Einnahmen und Entnahmen bleiben steuerfrei bis 30 kWp Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem. Die Grenze von 30 kWp je Einheit gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden (§ 52 Abs. 4 EStG). Sind die Einnahmen vollständig steuerfrei, entfällt die Gewinnermittlung.

  • § 51 EEG — keine Vergütung bei negativen Preisen

    Für Anlagen ab Inbetriebnahme 25. Februar 2025 sinkt der anzulegende Wert in Zeiträumen mit negativem Spotmarktpreis auf null. Anlagen unter 100 kW sind ausgenommen, bis sie ein intelligentes Messsystem erhalten.

  • Verlängerung statt Verlust

    Nach § 51a EEG verlängern die Viertelstunden ohne Vergütung den 20-jährigen Vergütungszeitraum am Ende; bei Solaranlagen wird ihre Anzahl mit dem Faktor 0,5 gerechnet.

  • Geschützte Gebäude

    Auf Denkmälern gelten eigene Regeln — dazu unsere Seiten Denkmalschutz und Solarzaun.

Quellen:bundesnetzagentur.degesetze-im-internet.degesetze-im-internet.degesetze-im-internet.degesetze-im-internet.degesetze-im-internet.degesetze-im-internet.de

Speicher & Wallbox

Speicher, Wallbox und § 14a EnWG: Vorteil beim Netzentgelt

Einen Bundeszuschuss für den Stromspeicher allein gibt es nicht — regionale Programme stehen weiter unten. Beim Kauf zusammen mit der PV-Anlage fällt er unter den Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Der Vorteil liegt im Betrieb: mehr Eigenverbrauch, weniger Strombezug. Wer zusätzlich Wärmepumpe, Wallbox oder Klimaanlage betreibt, sollte § 14a EnWG kennen — die Regelung zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Bei der Mittelhessen Netz GmbH gelten Wallboxen, Wärmepumpen, Stromspeicher und Klimaanlagen mit mehr als 4,2 kW, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen, als solche Einrichtungen; angemeldet werden sie vom Installateur über das Portal des Netzbetreibers. Die EAM Netz GmbH nennt dieselbe Schwelle.

Der Netzbetreiber darf den Bezug solcher Anlagen im Bedarfsfall vorübergehend reduzieren; im Gegenzug reduziert er das Netzentgelt. Die Bundesnetzagentur beschreibt dafür drei Module. Welches sich rechnet, hängt von Verbrauch und Netzgebiet ab. Zuständig ist in der Stadt Gießen die Mittelhessen Netz GmbH, in der Wetzlarer Kernstadt und den von der enwag genannten Stadtteilen die enwag, in Umlandkommunen wie Aßlar, Solms oder Braunfels die EAM Netz GmbH und im Marburger Stadtgebiet die Stadtwerke Marburg. Wie dort angemeldet wird, steht auf unseren Seiten zu Wallbox und Wärmepumpe.

  • Modul 1 — Pauschale

    Eine feste jährliche Pauschale, laut Bundesnetzagentur je nach Netzgebiet 110 bis 190 Euro (Stand 2023).

  • Modul 2 — Arbeitspreis

    Der Netzentgelt-Arbeitspreis sinkt auf 40 Prozent, also um 60 Prozent. Dafür braucht es einen separaten Zähler; ein Netzentgelt-Grundpreis entfällt.

  • Modul 3 — zeitvariabel

    Seit April 2025 zusätzlich ein zeitvariables Netzentgelt mit drei Preisstufen, nur in Kombination mit Modul 1.

  • Der Zähler kommt später

    Zum 31. Dezember 2025 waren bundesweit 1.095.715 von 4.709.487 Pflichteinbaufällen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet — eine Quote von 23,3 Prozent. Den Einbau steuert der Messstellenbetreiber, nicht der Hausbesitzer.

Quellen:bundesnetzagentur.debundesnetzagentur.degesetze-im-internet.demit-n.deeam-netz.deenwag.destadtwerke-marburg.de

Gebäudehülle

Dämmung und Fenster: BEG-Einzelmaßnahmen und Energieberatung

Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle — Dämmung von Dach, Außenwand und Kellerdecke, Austausch von Fenstern und Außentüren — ist das BAFA zuständig, nicht die KfW. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben, das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen je Antrag 300 Euro brutto. Die förderfähigen Ausgaben sind auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit begrenzt, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten.

Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) kommen 5 Prozentpunkte dazu, und die Grenze steigt auf 60.000 Euro für die erste Wohneinheit. Für Anträge ab dem 21. Juli 2026 gilt dabei eine Einschränkung: Bei Gebäuden mit einer Wohneinheit wird der Bonus erst ab 30.000 Euro förderfähigem Investitionsvolumen gewährt und entfällt nur auf den Betrag, der diese Summe übersteigt. Für die ersten 30.000 Euro bleibt es bei 15 %. Für einen Antrag nach den neuen Konditionen ist laut BAFA außerdem eine neu erzeugte TPB-ID nötig. Mehr zur Reihenfolge der Arbeiten auf unserer Seite Sanierung.

  • Energieberatung für Wohngebäude

    Das BAFA bezuschusst die Beratung, deren Ergebnis ein iSFP ist, mit 50 % des förderfähigen Beratungshonorars — höchstens 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, höchstens 850 Euro ab drei Wohneinheiten.

  • Steuerbonus § 35c EStG

    Die Alternative zum Zuschuss: je 7 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr, 6 % im übernächsten — zusammen 20 %, höchstens 40.000 Euro je Objekt. Voraussetzung ist ein selbst genutztes eigenes Wohngebäude, das bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist; ein Fachunternehmen führt aus und bescheinigt.

  • Entweder — oder

    Nach § 35c Abs. 3 EStG entfällt die Steuerermäßigung, soweit für die Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Der Ausschluss gilt maßnahmenbezogen, nicht für das ganze Haus.

  • Frist beachten

    § 35c EStG ist auf Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.

Quellen:bafa.debafa.debafa.degesetze-im-internet.degesetze-im-internet.de

Kredit & Rechtslage

KfW-Ergänzungskredit 358/359 und die geänderte Rechtslage seit Juli 2026

Reicht der Zuschuss nicht, gibt es den Ergänzungskredit Wohngebäude (KfW 358/359) mit bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit. Voraussetzung ist eine Zuschusszusage der KfW oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach der BEG-EM-Richtlinie, der nicht länger als zwölf Monate zurückliegt; beantragt wird über einen Finanzierungspartner. Beim Ergänzungskredit Plus (358) gibt es eine Zinsverbilligung aus Bundesmitteln — nur für Selbstnutzer und nur, wenn das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht überschreitet; der Kredit 359 gilt ohne Einkommensgrenze.

Die Grundlage hat sich 2026 verschoben. Das Gebäudemodernisierungsgesetz gilt seit dem 29. Juli 2026, die einheitliche 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen ist entfallen. Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen dürfen weiter eingebaut werden, müssen in Bestandsgebäuden nach § 43 GEG aber einen steigenden Anteil erneuerbarer Brennstoffe decken: mindestens 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Wie diese Quote umgesetzt wird, muss der Bund nach § 42a GEG bis zum 1. Dezember 2026 in einem eigenen Gesetz regeln — das steht noch aus.

  • Richtlinie befristet

    Die seit dem 21. Juli 2026 geltende BEG-EM-Richtlinie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030. Für Anträge, die vor dem 21. Juli 2026 gestellt wurden, gilt weiterhin die ersetzte Fassung.

  • Alternativen zur Quote

    Der geforderte Anteil lässt sich auch über Solarthermie, Wärmerückgewinnung oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllen.

  • Kein Konditionsversprechen

    Der Ergänzungskredit steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, der Zinssatz wird am Tag der Zusage festgelegt. Feste Zusagen zu Zinsen machen wir deshalb nicht.

  • Mehrfamilienhaus

    Bei mehreren Wohneinheiten ändern sich Höchstbeträge und Antragslogik. Für vermietete Objekte ist zusätzlich Mieterstrom ein Thema.

Quellen:kfw.degmodg.bund.debundesregierung.deenergiewechsel.de

Vor Ort

Regionale Förderung in Gießen, Wetzlar und Marburg — Stand 9. September 2026

Bund und Steuerrecht tragen den größten Teil. Daneben gibt es Programme des Landes Hessen und einzelner Kommunen: kleiner, oft befristet, an Haushaltsmittel gebunden und ohne Rechtsanspruch. Landesweit steht Eigentümern selbst genutzter Wohnimmobilien das PV-Anlagen-Darlehen der WIBank offen — kein Zuschuss, sondern ein zinsverbilligtes Darlehen von 10.000 bis 50.000 Euro je Vorhaben, höchstens 90 % der Gesamtinvestitionskosten, 10 Jahre Laufzeit, Zinszuschuss des Landes 1,50 % p. a. Gefördert werden neue Anlagen bis 20 kW, ein Batteriespeicher nur zusammen mit der neuen Anlage. Der Antrag läuft vor Beginn der Installation über das WIBank-Kundenportal.

Kommunal ist die Lage im September 2026 unterschiedlich. Für das „Klimageld“ des Landkreises Gießen sind die Haushaltsmittel für 2026 ausgeschöpft; auch bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen wird kein Geld mehr reserviert, und Anträge aus 2026 lassen sich laut Landkreis nicht ins Jahr 2027 verschieben. Die Stadt Wetzlar teilt mit, dass ihre Zuschüsse für Photovoltaik- und Solarthermieanlagen aufgrund mangelnder Haushaltsmittel nicht angeboten werden können; Anträge und Reservierungen sind nicht möglich, ein Enddatum nennt sie nicht. Die Seite „Fördermittel und Energiechecks" des Lahn-Dill-Kreises (Stand 09.06.2025) nennt kein eigenes Zuschussprogramm und verweist auf unverbindliche Online-Checks und verweist auf unverbindliche Online-Checks. Die Stadt Marburg fördert Stecker-Photovoltaik.

  • Marburg: Stecker-Photovoltaik

    Für Anlagen mit 200 bis 800 Watt Wechselrichterleistung 50 % der Handwerkskosten für die Montage, höchstens 400 Euro; mit MarburgPass 85 Cent je Watt und höchstens 85 % der Kosten inklusive Material. Speicher sind nicht förderfähig, je Wohneinheit wird eine Anlage gefördert. Bewilligungen ergehen vorläufig unter Vorbehalt der Haushaltsfreigabe durch das Regierungspräsidium Gießen.

  • Stadtwerke Marburg

    Für eigene Haushalts-Stromkunden mit Wahltarif: einmalig 250 Euro für einen PV-Speicher von 4 bis 15 kWh, 250 Euro für eine Solarthermieanlage ab 55 % solarem Deckungsgrad der Warmwasserbereitung und 75 Euro Installationszuschuss für ein Balkonkraftwerk bis 800 Watt. Das Programm gilt bis 31. Dezember 2026.

  • Landkreis Gießen: Klimageld

    Dach-Photovoltaik ist dort keine eigenständige Fördermaßnahme. Solarthermie und Wärmepumpen, die ausschließlich Warmwasser erzeugen, werden mit 15 % der Materialkosten gefördert, die Gesamtförderung ist auf 50 % der nachgewiesenen Kosten begrenzt, der Antrag muss vor der Beauftragung vorliegen. Ansprechstelle ist die Wohnungsbauförderungsstelle des Landkreises Gießen, Tel. 0641 9390-1443.

  • Kostenlose Erstberatung

    Die Verbraucherzentrale Hessen berät in Gießen (Südanlage 4), in Wetzlar im Neuen Rathaus (Ernst-Leitz-Straße 30) und in Marburg (Hermann-Jacobsohn-Weg 1). Termine in der Beratungsstelle und am Telefon sind kostenlos, für einen Hausbesuch fallen bis zu 40 Euro Eigenanteil an.

Quellen:wibank.dewibank.delkgi.delkgi.dewetzlar.deenergie-klima-ldk.demarburg.destadtwerke-marburg.deverbraucherzentrale-hessen.dewetzlar.demarburg-biedenkopf.de

Förder-Check

Förder-Check für Gießen, Wetzlar und Marburg: was WOHNVORSPRUNG macht — und was nicht

WOHNVORSPRUNG ist kein für die Förderprogramme des Bundes zugelassener Energieeffizienz-Experte und stellt keine Anträge als solcher. Was wir tun: Wir ordnen Ihr Vorhaben den Töpfen zu, prüfen vor der Beauftragung den aktuellen Stand an der Quelle — KfW, BAFA, Bundesnetzagentur, Gesetzestext, dazu Land Hessen und Kommune —, bringen die Reihenfolge in Ordnung und achten darauf, dass die Verträge der Fachbetriebe die nötige aufschiebende Bedingung enthalten.

Wo ein Energieeffizienz-Experte oder ein Steuerberater gebraucht wird — beim iSFP, bei der Bestätigung zum Antrag, bei der Wahl zwischen Zuschuss und Steuerbonus —, sagen wir das und stellen den Kontakt zu Fachpartnern der Region her. Einen Zuschussbetrag rechnen wir Ihnen nicht vor, den wir nicht zusagen können. Rufen Sie an: +49 6446 8890035. Rückmeldung in der Regel am selben Werktag, auch über das Kontaktformular.

  • 01 — Bestandsaufnahme

    Gebäude, Heizung, Dach, Verbrauch, Eigentumsverhältnisse und Selbstnutzung. Daraus ergibt sich, welche Bausteine überhaupt in Frage kommen.

  • 02 — Zuordnung

    Heizung zur KfW, Gebäudehülle zum BAFA, Photovoltaik zu EEG und Steuerrecht. Dazu die Programme des Landes Hessen und Ihrer Kommune: Ob das Klimageld des Landkreises Gießen, die Zuschüsse der Stadt Wetzlar oder das Marburger Programm für Stecker-Photovoltaik gerade Anträge annehmen, steht im Abschnitt Vor Ort. Wir fragen den Stand vor jedem Antrag ab.

  • 03 — Reihenfolge

    Antrag vor Auftrag, Vertrag mit Bedingung, Termine der Fachbetriebe danach. Wir halten die Abfolge nach.

  • 04 — Umsetzung

    Die geprüften Fachpartner führen aus, WOHNVORSPRUNG koordiniert Schnittstellen, Nachweise und Anmeldung beim Netzbetreiber.

Quellen:kfw.debafa.debundesnetzagentur.delea-hessen.delkgi.dewetzlar.demarburg.de

Fragen

Fragen zur Förderung vor dem Gespräch.

Für Grund- und Bonusförderung gilt grundsätzlich eine Obergrenze von 70 % der förderfähigen Kosten je Wohneinheit, für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro (mit Kind bis 40.000 Euro) bis zu 80 %. Die Grundförderung beträgt 30 %, dazu kommen Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus, wenn deren Bedingungen erfüllt sind. Die förderfähigen Kosten sind gedeckelt: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste, je 8.000 Euro für jede weitere (KfW-Merkblatt 458, Stand 07/2026).

Der Auftrag vor dem Antrag. Ein Vorhabenbeginn vor Antragstellung schließt die Förderung aus — dazu zählt auch ein Vertrag ohne die geforderte aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die KfW-Zusage sowie der tatsächliche Beginn der Arbeiten. Deshalb steht der Förder-Check bei uns vor der Beauftragung.

Für Anlagen auf dem Eigenheim gibt es keinen Bundeszuschuss. Es gibt die Einspeisevergütung nach dem EEG, den Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG beim Kauf von Modulen und Speicher sowie die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG bis 30 kWp je Einheit und höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem.

Nein. Nach § 35c Abs. 3 EStG entfällt die Steuerermäßigung, soweit für die Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse genutzt werden. Der Ausschluss gilt maßnahmenbezogen: Für die Heizung kann der Zuschuss passen, für eine andere Maßnahme am selben Haus der Steuerbonus. Welcher Weg günstiger ist, hängt von Einkommen, Maßnahme und Zeitplan ab.

Stand der Bundesförderung ist der 19. September 2026, Stand der regionalen Programme der 9. September 2026. Grundlage sind KfW-Merkblatt 458 (Stand 07/2026), die seit 21. Juli 2026 geltende BEG-EM-Richtlinie, die BAFA-Seiten zur Gebäudehülle und zur Energieberatung, die Bundesnetzagentur, die Gesetzestexte sowie die Programmseiten von Land, Kreis und Kommune. Die Umsetzung der Brennstoffquote nach § 42a GEG steht bis 1. Dezember 2026 noch aus. Vor jedem Antrag prüfen wir den Stand neu.

Nein. WOHNVORSPRUNG ist kein für die Förderprogramme des Bundes zugelassener Energieeffizienz-Experte und stellt keine Anträge als solcher. Wir bereiten vor, ordnen die Reihenfolge, prüfen den Vertragstext auf die nötige Bedingung und vermitteln bei Bedarf einen Energieeffizienz-Experten oder Steuerberater.

Drei Dinge, jeweils bezogen auf den Antrags- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt erstmals um 4 Prozentpunkte und danach halbjährlich weiter, der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinkt um 750 Euro, und die EEG-Vergütungssätze sinken turnusmäßig um 1 %. Die konkreten neuen Vergütungssätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur; wir nennen sie erst dann.

Wir beraten und koordinieren in Gießen, Wetzlar, Marburg, im Landkreis Gießen, im Lahn-Dill-Kreis und in Marburg-Biedenkopf; Sitz ist Biebertal bei Gießen. Stand 9. September 2026 gilt vor Ort: Das Klimageld des Landkreises Gießen ist für 2026 ausgeschöpft, die städtischen Zuschüsse für Photovoltaik und Solarthermie in Wetzlar sind mangels Haushaltsmitteln ausgesetzt, die Seite „Fördermittel und Energiechecks" des Lahn-Dill-Kreises (Stand 09.06.2025) nennt kein eigenes Zuschussprogramm, und Marburg fördert Stecker-Photovoltaik mit 50 % der Handwerkskosten bis höchstens 400 Euro. Landesweit gibt es das zinsverbilligte PV-Anlagen-Darlehen der WIBank.

Kontakt

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Telefon oder E-Mail – eins genügt.

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Stand der Angaben: 19. September 2026. Zuständigkeiten, Fördersätze und Vergütungen ändern sich; maßgeblich ist die jeweils genannte Stelle. Belege: kfw.de, energiewechsel.de, kfw.de, bafa.de, bundesnetzagentur.de, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de, bundesnetzagentur.de, bundesnetzagentur.de, mit-n.de, eam-netz.de, enwag.de, stadtwerke-marburg.de, bafa.de, bafa.de, gesetze-im-internet.de, kfw.de, gmodg.bund.de, bundesregierung.de, wibank.de, wibank.de, lkgi.de, lkgi.de, wetzlar.de, energie-klima-ldk.de, marburg.de, stadtwerke-marburg.de, verbraucherzentrale-hessen.de, wetzlar.de, marburg-biedenkopf.de, lea-hessen.de.